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1923 - Zweite Verfassungsänderung

Gute 40 Jahre nach der letzten Verfassungsänderung, war es wieder ein Mann namens Rethfeldt, der die Reformen vorantrieb: Der Magister Wilhelm-August von Rethfeldt, ein Neffe des damaligen Senators.

Es gab drei entscheidende Änderungen:

Die erste Änderung war, dass zur Wahl des Ersten Magisters, der vorsitzende Richter der Tribunale aus einer Liste direkt vom Volk gewählt werden soll. Der eine beisitzenden Richter wird vom Ersten Magister benannt, bzw. in den meisten Fällen vom Magister für Inneres und Justiz vorgeschlagen. Der andere beisitzende Richter wird, weiterhin von der Kurie gewählt. Zudem erhalten alle drei Richter gleiches Stimmrecht.

Die zweite Änderung betraf die Zusammensetzung der Wahlberechtigten. Das Frauenwahlrecht wurde auf alle Frauen, ob verheiratet oder nicht ausgedehnt und das Wahlalter auf 21 Jahre, der neuen Volljährigkeit gesenkt.

Die dritte und wichtigste Änderung ist die Einführung des Volksentscheides, dem nach Eingabe beim Obersten Tribunal mit mindestens 1.000 Unterstützerunterschriften stattgegeben werden muss.